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Kurzzeitpflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege bedeutet Pflege auf Zeit. Pflege auf Zeit kann notwendig sein, wenn pflegende Angehörige urlaubs- oder krankheitsbedingt die Pflege nicht sicherstellen können, sie eine Auszeit von der Pflege benötigen oder der gewünschte Heimplatz noch nicht bereit steht.

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Beschreibung

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dafür bieten viele Pflegeheime sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen Plätze an. Der Anlass, die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, kann ganz unterschiedlich sein. Manchmal können Pflegebedürftige zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder nach Hause, weil sie dort alleine noch nicht zurecht kommen würden. Dann bietet sich die Kurzzeitpflege an. Auch wenn Angehörige aus verschiedenen Gründen vorübergehend keine Zeit für die Pflege haben, kann die Kurzzeitpflege genutzt werden.

Fragen und Antworten

Es gibt viele Gründe, Kurzzeitpflege in Anspruch zunehmen, unter anderem:

  • pflegende Angehörige wollen Urlaub machen
  • Angehörige können vorübergehend nicht pflegen
  • Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt

Ein Antrag auf Kurzzeitpflege wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.

Zahlreiche Pflegeheime in Bielefeld bieten so genannte "feste"oder "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze an. Feste Kurzzeitpflegeplätze werden nur für die Kurzzeitpflege genutzt und können auch langfristig im Voraus gebucht werden. Bei eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen handelt es sich um Dauerpflegeplätze, die nicht belegt sind und abhängig von der Belegungssituation nur vorübergehend an Kurzzeitpflegegäste vergeben werden. Diese eingestreuten Plätze können in der Regel nicht langfristig reserviert werden. Fragen Sie bei den Pflegeheimen nach oder informieren Sie sich auf dieser Seite unter dem Sitchwort Pflegeheime.

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.774 € für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege.
Voraussetzung dafür ist in der Regel der Pflegegrad 2.

Auch ohne Pflegegrad können Sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese muss medizinisch gesehen notwendig sein und kann über das Krankenhausstrukturgesetz vom Krankenhaus oder vom Hausarzt verordnet werden. Nehmen Sie unbedingt Kontakt mit dem Krankenhaussozialdienst oder Ihrem Hausarzt auf.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen. Wenn das nicht möglich ist, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Das muss vor Antritt der Kurzzeitpflege geschehen.

Auch der Entlastungsbetrag kann zur Finanzierung des Eigenanteils genutzt werden.

Die Kurzzeitpflege kann flexibel, insgesamt bis zu 8 Wochen pro Jahr, genutzt werden. Das bedeutet, sie muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also auch mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren.

Gut zu wissen

  • Der noch nicht verbrauchte Betrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf maximal 3386 € jährlich aufgestockt werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich dann entsprechend.
  • Wenn Pflegebedürftige Angebote der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen und vorher Pflegegeld bekommen haben, wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen zu 50% weitergezahlt.

Ihre Pflegeberatung auf einen Blick.

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