Pflege und Beruf vereinbaren; Wie kann das gehen?

In Deutschland werden ungefähr 75% der pflegebedürftigen Menschen von ihren Angehörigen Zuhause versorgt. Dies erfordert ein großes zeitliches und emotionales Engagement der Pflegenden. Insbesondere junge pflegende Angehörige stehen dabei vor der zusätzlichen Herausforderung die Pflege der Angehörigen und die eigene Berufstätigkeit zu vereinbaren. Für diese Fälle wurden einige Unterstützungsmöglichkeiten wie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase geschaffen.

Beschreibung

Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte können sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie plötzlich vor einer akuten Pflegesituation stehen.

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person ein naher Angehöriger ist. Dem Unternehmen muss die Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer gemeldet werden. Der Ansprechpartner ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Dort kann das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden.
Welche Formulare und Dokumente benötigt werden, sprechen Sie am besten mit ihrem*ihrer Arbeitgeber*in und der Pflegekasse ab. Bei Bedarf können mehrere nahe Angehörige Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Es wird jedoch nur für insgesamt 10 Tage jährlich Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Außerdem ist es möglich weniger als 10 Tage in Anspruch zu nehmen oder die Tage auf mehrere Akutsituationen im Jahr zu verteilen. Sollten die 10 Tage nicht ausreichen gibt es die Möglichkeit Pflegezeit oder Familienpflegezeit zu nutzen.
Ob Beamt*innen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben und wie hoch dieses ausfällt, ist von den jeweiligen Bundesländern und Behörden abhängig und mit dem jeweiligen Dienstherrn direkt abzusprechen.


Pflegezeit

Beschäftigte können für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden, um einen nahen Angehörigen (mit Pflegegrad 1-5) im häuslichem Umfeld zu pflegen.

Bei minderjährigen Pflegebedürftigen gibt es die Besonderheit, dass die Pflegezeit auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Betreuung im außerhäuslichen Umfeld stattfindet.
Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgeber*innen mit mehr als 15 Beschäftigten. Bei Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten kann eine Pflegezeit auf freiwilliger Basis vereinbart werden. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der Angehörigen, muss dem*der Arbeitgeber*in erbracht werden. Die Pflegezeit muss 10 Arbeitstage vor Beginn im Unternehmen angekündigt werden. Dabei muss Umfang und Dauer angegeben werden. Sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen, müssen Arbeitgebern diesen Wünschen entsprechen. Es ist möglich, dass mehrere Angehörige sich die Pflegezeit teilen.
Je Pflegebedürftigen können Angehörige die Pflegezeit nur einmalig in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung der Freistellung, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kann, wenn möglich, durch eine Familienversicherung sichergestellt werden. Ist dies nicht möglich, muss sich die Pflegeperson freiwillig krankenversichern.
Nach Ankündigung der Pflegezeit (jedoch höchstens 12 Wochen vorher) bis zum Ende der Pflegezeit, haben die Beschäftigten einen besonderen Kündigungsschutz.
Beamt*innen müssen eine Freistellung individuell mit ihrem Dienstherrn vereinbaren.


Familienpflegezeit

Über die Familienpflegezeit lässt sich die Arbeitszeit zwei Jahre lang reduzieren.
Der rechtliche Anspruch auf Familienpflegezeit besteht gegenüber Arbeitgeber*innen mit mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Unternehmen kann der Antrag abgelehnt werden, der Arbeitnehmende muss jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Antragsstellung eine Rückmeldung durch das Unternehmen erhalten. Bei der Familienpflegezeit kann die wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden oder mehr reduziert werden. Die Reduzierung muss durch die häusliche Pflege eines nahestehenden Angehörigen, mit mindestens Pflegegrad 1, begründet werden. Die Freistellung muss mit einer Frist von 8 Wochen angekündigt werden.
Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen Pflegebedürftigen durch nahe Angehörige.
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Ein Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit ist möglich. Dieser Übergang muss 3 Monate vorher beantragt werden. Im Durchschnitt dürfen die 15 Wochenarbeitsstunden jedoch dabei nicht unterschritten werden.
Zur Finanzierung der Freistellung, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kann, wenn möglich, durch eine Familienversicherung sichergestellt werden. Ist dies nicht möglich, muss sich die Pflegeperson freiwillig krankenversichern.
Es ist auch möglich, dass sich mehrere Angehörige die Pflege teilen - nacheinander oder parallel, wenn dabei eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird.
Je Pflegebedürftigen, können Angehörige Familienpflegezeit nur einmalig in Anspruch nehmen.
Für Beamt*innen gelten andere Regelungen.


Begleitung in der letzten Lebensphase

In der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen können Angestellte sich für bis zu drei Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen.
Der Anspruch besteht gegenüber Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Voraussetzung ist die Begleitung eines nahen Angehörigen in häuslicher oder stationärer Umgebung. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase muss kein Pflegegrad vorliegen. Eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und die begrenzte Lebenserwartung muss jedoch erbracht werden. Für die Begleitung kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kann, wenn möglich, durch eine Familienversicherung sichergestellt werden. Ist dies nicht möglich, muss sich die Pflegeperson freiwillig krankenversichern.
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Die Freistellung kann mit anderen Freistellungen, wie der Familienpflegezeit, der Pflegezeit und dem Pflegeunterstützungsgeld verbunden werden, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird.

Fragen und Antworten

Weitere Informationen rund um das Thema Pflege und Beruf finden sie auf der Internetseite "Wege zur Pflege" des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Auf dieser Seite finden Sie neben Informationen auch Servicematerialien und Musterformulare.

Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Pflegewegweisers NRW.

Als nahe Angehörige gelten:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,

- Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,

- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Das Darlehen können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.
Eine grobe Idee über die Höhe, kann man anhand es Rechners auf der Internetseite des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gewinnen.

Das Darlehen ist zinslos und muss nach Beendigung der (Familien-)Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.

Um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, bietet die Stadt Bielefeld Unterstützung.

Im Intranet der Stadt Bielefeld finden Sie nähere Informationen rund um das Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Über folgenden Pfad kommen Sie zu den Informationen:

Startseite -> Arbeitsalltag -> Personaldienstleistungen -> (Vereinbarkeit von) Pflege und Beruf

Gut zu wissen

Die verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Dafür muss der Übergang nahtlos sein und eine Gesamtdauer von 24 Monaten darf nicht überschritten werden. Zu Beachten sind dabei die individuellen Voraussetzungen und Anforderungen der unterschiedlichen Freistellungsmöglichkeiten.

Unter bestimmten Umständen sind Pflegepersonen in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Es besteht ein Unfallschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden wöchentlich an zumindest zwei Tagen in der Woche pflegt. Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden.

Ihre Pflegeberatung auf einen Blick.

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