Verhinderungspflege

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson, zum Beispiel durch Krankheit, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Dann kann über die Verhinderungspflege eine Ersatzpflege finanziert und auf verschiedene Weise sichergestellt werden.

Beschreibung

Die Pflegekasse kommt für die Kosten einer Ersatzpflege oder Pflegevertretung auf, wenn die Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht ausführen kann.

Gründe für die Verhinderung der Pflegeperson können Urlaubszeiten oder eine Krankheit sein. Dann können entweder ein ambulanter Pflegedienst, eine einzelne Pflegekraft oder auch Privatpersonen eingesetzt werden, um die Pflege sicherzustellen. Es besteht die Möglichkeit, das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungspflege sowie Kurzzeitpflege flexibel zu nutzen oder für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Pflegewohngruppe.

Fragen und Antworten

Ein Antrag auf Verhinderungspflege wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.

Ab dem 01. Juli 2025 zahlt die Pflegekasse bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag. Die Verhinderungspflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 genutzt werden. Die sechsmonatige Vorpflegezeit im häuslichen Umfeld entfällt.
Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 2-fachen Betrag des normalerweise ausgezahlten Pflegegeldes beschränkt. Der Maximalbetrag der Verhinderungspflege steht in diesen Fällen nur dann zur Verfügung, wenn die Vertretungsperson Verdienstausfall oder Fahrtkosten nachweist.

Wenn die Verhinderungspflege in einem Pflegeheim oder in einer Wohngruppe in Anspruch genommen wird, müssen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten selbst getragen werden.

Bei der Pflege zu Hause müsste erst selbst gezahlt werden, wenn der Betrag für die Verhinderungspflege aufgebraucht ist.

Wenn die Pflegeperson verhindert ist, beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit, kann durch die Leistung die Pflege weiterhin sichergestellt werden.

Verhinderungspflege wird durch ambulante Dienste, in Wohngruppen oder durch eine Ersatzpflegeperson durchgeführt.

Die Verhinderungspflege kann flexibel, insgesamt bis zu 8 Wochen pro Jahr, genutzt werden. Sie muss also nicht am Stück in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich auch mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Auch in diesen Fällen übernimmt Ihre Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege bis zum Höchstbetrag von 3.539,00 € pro Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbudget.
Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden dauert, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 56 Tagen pro Kalenderjahr angerechnet.

Gut zu wissen

  • Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist unter anderem eine eingetragene Pflegeperson.
  • Die pflegebedürftige Person muss mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein. Die sechsmonatige Vorpflegezeit im häuslichen Umfeld entfällt zum 1. Juli 2025. Im Pflegegrad 1 können die 131 € Entlastungsbetrag für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 2-fachen Betrag des normalerweise ausgezahlten Pflegegeldes beschränkt. Der Maximalbetrag der Verhinderungspflege steht in diesen Fällen nur dann zur Verfügung, wenn die Vertretungsperson Verdienstausfall oder Fahrtkosten nachweist.
  • Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
  • Ab dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengefasst.

Ihre Pflegeberatung auf einen Blick.

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