Verhinderungspflege

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson, zum Beispiel durch Krankheit, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Dann kann über die Verhinderungspflege eine Ersatzpflege finanziert und auf verschiedene Weise sichergestellt werden.

Beschreibung

Die Pflegekasse kommt für die Kosten einer Ersatzpflege oder Pflegevertretung auf, wenn die Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht ausführen kann.

Gründe für die Verhinderung der Pflegeperson können Urlaubszeiten oder eine Krankheit sein. Dann können entweder ein ambulanter Pflegedienst, eine einzelne Pflegekraft oder auch Privatpersonen eingesetzt werden, um die Pflege sicherzustellen. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege zu nutzen oder vorübergehend in eine Pflegewohngruppe einzuziehen.

Fragen und Antworten

Ein Antrag auf Verhinderungspflege wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.

Die Pflegekasse zahlt für längstens 6 Wochen 1.612 € im Kalenderjahr. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass seit mindestens 6 Monaten mindestens Pflegegrad 2 besteht.

Wenn die Verhinderungspflege in einem Pflegeheim oder in einer Wohngruppe in Anspruch genommen wird, müssen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten selbst getragen werden.

Bei der Pflege zu Hause müsste erst selbst gezahlt werden, wenn der Betrag für die Verhinderungspflege aufgebraucht ist.

Wenn die Pflegeperson verhindert ist, beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit, kann durch die Leistung die Pflege weiterhin sichergestellt werden.

Verhinderungspflege wird durch ambulante Dienste, in Wohngruppen oder durch eine Ersatzpflegeperson durchgeführt.

Die Verhinderungspflege kann flexibel, insgesamt bis zu 6 Wochen pro Jahr, genutzt werden. Sie muss also nicht am Stück in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich auch mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren.

Auch in diesen Fällen übernimmt Ihre Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege bis zum kalenderjährlichen Höchstbetrag von 1.612,00 €. Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden dauert, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen pro Kalenderjahr angerechnet.

Gut zu wissen

  • Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist unter Anderem eine eingetragene Pflegeperson.
  • Die pflegebedürftige Person muss vor der Verhinderung mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein. Im Pflegegrad 1 können die 125 € Entlastungsbetrag für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Der Betrag von 1.612 € kann kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend.
  • Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des normalerweise ausgezahlten Pflegegeldes beschränkt.

Ihre Pflegeberatung auf einen Blick.

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